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Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu 10 Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.

Zum Personenkreis bzw. Tischbelegung gilt aktuell immer noch:

Eine Vorgabe für eine Personenzahl gibt es nicht.
Entscheidend ist, welche Gäste an einem Tisch sitzen.
Ein gemeinsames Sitzen mehrerer Gäste an einem Tisch, also ohne den Abstand von mind. 1, 5 Metern zwischen den einzelnen Tischen einzuhalten, ist entsprechend der in der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg festgelegten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nur den Personen gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist. Das sind Personen aus dem Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts.
Der Begriff „Familie“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Haushalt“ zu verstehen. Es kommt hier nicht auf den Verwandtschaftsgrad, sondern auf das Zusammenwohnen an. Im öffentlichen Raum dürfen seit der Lockerung der Kontaktbeschränkungen ab 11.Mai Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zusammenkommen, ohne den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten zu müssen. Die Personenzahl bei Angehörigen eines Haushalts bzw. Familien spielt keine Rolle, wenn es sich um die Mitglieder eines weiteren Haushalts handelt. Familien, die in zwei verschiedenen Haushalten leben, gelten als Personen aus verschiedenen Haushalten. Eine weitere Familie darf hier also nicht dazukommen.

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