News

Hinweise | Corona | November 2020

Verehrte Gäste,

aufgrund der aktuellen Bundesverordnung sind unsere gastronomischen Betriebe im November 2020 leider geschlossen.
Unser Hotelbetrieb bleibt für Geschäftsreisende oder Dienstreisende geöffnet.

Wir halten Sie hier an dieser Stelle über alle aktuellen Entwickungen und Angebote auf dem Laufenden.

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Gänsezeit ab 11.11.2020

Gänsemarsch in Oettinger´s Restaurant
11.11.2020 + 14.11.2020

Gänsemarsch in unserer Weinstube "Im Schnitzbiegel"
Ab 11.11.2020

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Hinweise | Corona | 18.10.2020

Allgemeinverfügung des Rems-Murr-Kreises vom 17.10.2020 Auswirkungen auf die Gastronomiebetriebe im Landkreis

Die Zahl der Teilnehmenden bei privaten Veranstaltungen ist ab sofort auf 10 Personen im öffentlichen Raum oder in zu diesem Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, wie beispielsweise Restaurants oder Eventlocations begrenzt.

Zudem wird die Sperrstunde auf 23:00 Uhr und
ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol festgesetzt.

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Hinweise | Corona | Ab 10-2020

Mund-Nasen-Bedeckung

Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 7)

vgl.: link_Landesregierung_BW

 

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Gourmet Fahrplan 2020

Wir möchten Sie gerne über unseren „Fahrplan“ für unser Gourmet Restaurant „Oettinger´s“ für das zweite Halbjahr 2020 informieren. Vorangestellt möchten wir uns bei Ihnen für die zahlreiche Unterstützung und für Ihr großes Verständnis bedanken.

Auf Basis des Infektionsschutzes aber auch aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen haben wir uns dazu entschlossen unsere Gourmetrestaurant ab Mitte Mai 2020 nur zu vereinzelten Sonderveranstaltungen zu öffnen.

In dieser Zeit haben wir uns voll auf die Gastronomie im Außenbereich in unserem Biergarten mit Weinstube „Im Schnitzbiegel“ mit einem zusätzlichen Öffnungstag konzentriert. Bis Ende September werden wir dieses Konzept weiterführen. Ab Oktober kehren wir was die Öffnungszeiten angeht wieder auf Montag bis Freitag „Im Schnitzbiegel“ zurück.

Am 07. Oktober beginnen wir im Gourmetrestaurant mit einer „Dine & Wine“ Woche. Und sind dann wieder wie gewohnt von Mittwoch bis Samstag für Sie da.

Für detaillierte Informationen zu unserer „Dine & Wine“ Woche rufen Sie uns bitte an. Tel. 0711-95130

Mit herzlichen Grüßen aus Fellbach-Schmiden

Michael & Martin Oettinger

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Hotelreisende

Im Reiseverkehr in und nach Deutschland gelten aufgrund der Corona Pandemie besondere Regelungen und ggf. auch Beschränkungen (Risikogebiete). Bitte informieren Sie sich vorab (vgl. link):
Bundesministerium für Gesundheit – Reiseinfo nach Deutschland (Coronavirus)

Due to the corona pandemic, special regulations and possibly restrictions (risk areas) apply to travel in and to Germany. Please inform yourself in advance (see link below):
Federal Ministry of Health - travel information to Germany (Corona virus)

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Hinweise | Corona | Ab Juli 2020

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Viele Ressort-Verordnungen gehen am 1. Juli in der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes auf, die die Vorgaben für viele Branchen allgemeingültig festlegt. Auch die Corona-Verordnung Gaststätten verliert dann ihre Gültigkeit. Dies hat auf die Regelungen im Detail nur wenig Einfluss.

Die hier beantworteten Fragen beziehen sich auf
die
ab dem 1. Juli 2020 geltende Verordnung.

Besteht eine Reservierungspflicht?

Die Corona-Verordnung sieht keine Reservierungspflicht vor.

Muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen?

Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion.

Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Gaststätte nicht besuchen. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.

Wie viele Menschen darf ich in Gaststätten treffen?

Speisegaststätten gelten als öffentlicher Raum. Damit gelten die Regelungen aus § 9 der Corona-Verordnung.

Am Tisch sitzen darf man demnach mit maximal 20 Personen. Zu anderen Personen, außerhalb der eigenen Gruppe, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für die Personen, denen es gestattet ist, an einem Tisch zu sitzen, ist das Einhalten des Mindestabstands demnach nicht notwendig

Wird zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden?

In der Corona-Verordnung wird kein Unterschied gemacht. In geschlossenen Räumen ist allerdings das Infektionsrisiko höher, da es weniger Luftaustausch gibt und so ausgeatmete Aerosole – also feinste Tröpfchen – länger in der Luft stehen und auf Oberflächen niederschlagen können. Daher sieht die Corona-Verordnung vor, dass alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, zu nutzen sind (§ 4, Absatz 1, Nr. 2).

Gibt es eine Einschränkung der Öffnungszeiten?

Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine Einschränkungen der Öffnungszeiten vor. Allerdings sind die Kommunen gemäß der Corona-Verordnung berechtigt, weitere Vorschriften zu erlassen. Bitte informieren Sie sich daher auch vor Ort.

Zudem können sich unabhängig davon Beschränkungen der Öffnungszeiten aus dem Gaststättenrecht und dem Immissionsschutzrecht ableiten

Darf Besteck eingedeckt sein?

Grundsätzlich ja. Wir empfehlen aber, das Besteck, wenn möglich erst beim Servieren des Gerichts an die Gäste auszugeben, um zu verhindern, dass sich mit Viren belastete Aerosole auf dem Besteck ablagern können.

Fragen und Antworten zu
Feiern und privaten Veranstaltungen

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. 

Ab dem 1. Juli 2020 gilt also eine neue Verordnung.

Können Familienfeiern und ähnliches wieder stattfinden?

Feiern mit maximal 100 Teilnehmenden sind wieder möglich. Ab dem 1. Juli regelt die Corona-Verordnung des Landes die Rahmenbedingen. Die bisherige Corona-Verordnung für private Veranstaltungen entfällt dann.

Sie gilt für alle privaten Veranstaltungen. Ab dem 1. Juli gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Die Grenze von maximal 100 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Beschäftigte des Veranstaltungsortes zählen nicht zu den Teilnehmenden. Mitwirkende und Dienstleister wie DJ, Fotograf/in oder Bands zählen jedoch zu den Teilnehmenden.
Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann.

Welche Vorgaben muss ich einhalten?

Es sind die Vorgaben der Paragraphen 2 bis 4 der ab 1. Juli gültigen Corona-Verordnung einzuhalten, also Abstandsregeln und Hygienevorschriften, für Personal von Cateringdiensten Maskenpflicht usw. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen, die nicht nur aus engen Familienangehörigen bestehen, ist außerdem eine Datenerhebung nach Paragraf 6 der Corona-Verordnung durchzuführen. Dies gilt allerdings nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Daher dürften im Regelfall im privaten Bereich allenfalls wenige Daten zu erheben sein.

Außerdem gelten die Regelungen aus den Paragrafen 7 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) und Paragraf 8 (Arbeitsschutz). Bei privater Veranstaltung braucht es kein schriftliches Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert.

Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Feiern nicht die nächsten Hotspots werden.

Wie viele Personen können an einer privaten Veranstaltung maximal teilnehmen?

An privaten Veranstaltungen und Feiern dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen. Die Feiern können sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum.

Gilt die Maskenpflicht?

Auf privaten Veranstaltungen gilt keine Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht besteht unter Umständen für Beschäftigte nach Paragraf 3 der Corona-Verordnung beim unmittelbaren Kontakt mit den Gästen/Kundinnen und Kunden.

Darf auf Feiern getanzt werden?

Ja, tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall. Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern nicht die nächsten Hotspots werden.

Darf ich ein Buffet anbieten?

Bewirtungen „am Tisch“ verringern eventuelle Kontaktmöglichkeiten zwischen den Gästen. Buffets sind dann zulässig, wenn der Mindestabstand und die folgenden Hygieneempfehlungen durchgängig eingehalten werden können. Es ist eine klare Wegeführung mit genügend breite Zu- und Abgänge zum Buffet vorzusehen. Damit es nicht zur Bildung von Warteschlangen kommt, sind zeitliche Regelungen empfehlenswert, etwa dass Gäste tischweise zum Gang ans Büffet gebeten werden. Die Speisenausgabe durch eine hinter dem Buffet stehende Servicekraft gewährleistet den hygienischen Zustand der angerichteten Speisen und verringert die Gefahr, dass Oberflächen am oder rund ums Buffet von mehreren Personen berührt werden wie Servierlöffel oder Schöpfkellen. Für das Servicepersonal am Buffet gilt aber eine Maskenpflicht. Alternativ eignen sich auch eine Vorportionierung in geeignete abgedeckte Behältnisse oder das Anrichten verpackter Speisen.

Wie viele Menschen dürfen bei privaten Veranstaltungen gemeinsam an einem Tisch sitzen?

Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu ermöglichen.

Dürfen sich die Gäste bei einer privaten Veranstaltung zeitweise an die Tische der anderen Gäste setzen, um sich zu unterhalten?

Ja, das ist möglich. Überall wo es sich umsetzen lässt, sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Durch die erfolgten Lockerungen kommt es nun noch stärker auf das Verantwortungsbewusstsein der Gäste an. Achten Sie weiter auf den Infektionsschutz. Denn gerade auf solchen Feiern kann sich das Virus leicht von einer Person auf sehr viele andere Gäste übertragen (Superspreading-Event). Gerade weil auf Feiern nicht selten Menschen aus unterschiedlichen Peergruppen und Wohnorten zusammenkommen, muss hier besonders auf Abstand und Hygiene geachtet werden. Geschlossene Räume müssen regelmäßig richtig durchgelüftet werden: Stoßlüften – ein gekipptes Fenster bringt hier nichts.

Müssen bei privaten Feiern Gästelisten zur Nachverfolgung angefertigt werden?

Grundsätzlich ja. Aber: Die Pflicht zur Datenerhebung gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Daher dürften im Regelfall im privaten Bereich allenfalls wenige Daten zu erheben sein.

 

[ Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg, 26.06.2020 ]

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Hinweise | Corona

Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu 10 Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.

Zum Personenkreis bzw. Tischbelegung gilt aktuell immer noch:

Eine Vorgabe für eine Personenzahl gibt es nicht.
Entscheidend ist, welche Gäste an einem Tisch sitzen.
Ein gemeinsames Sitzen mehrerer Gäste an einem Tisch, also ohne den Abstand von mind. 1, 5 Metern zwischen den einzelnen Tischen einzuhalten, ist entsprechend der in der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg festgelegten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nur den Personen gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist. Das sind Personen aus dem Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts.
Der Begriff „Familie“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Haushalt“ zu verstehen. Es kommt hier nicht auf den Verwandtschaftsgrad, sondern auf das Zusammenwohnen an. Im öffentlichen Raum dürfen seit der Lockerung der Kontaktbeschränkungen ab 11.Mai Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zusammenkommen, ohne den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten zu müssen. Die Personenzahl bei Angehörigen eines Haushalts bzw. Familien spielt keine Rolle, wenn es sich um die Mitglieder eines weiteren Haushalts handelt. Familien, die in zwei verschiedenen Haushalten leben, gelten als Personen aus verschiedenen Haushalten. Eine weitere Familie darf hier also nicht dazukommen.

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